Allgemeine Geschäftsbedingungen

COBRA POS-Systeme

Inhaber:  Michael Christoph
Maystr.27, 01277 Dresden

 

§  1      Geltungsbereich

1.       Michael Christoph COBRA POS-Systeme nachfolgend COBRA POS-Systeme – erbringt alle Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich anderweitiges schriftlich vereinbart worden ist.

2.       Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.

3.       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien.

 

§  2      Vertragsgrundlagen

1.       Sämtliche von COBRA POS-Systeme abgegebenen Angebote sind freibleibend. Die Vertraglichen Vereinbarungen kommen erst mit einer ausdrücklich schriftlich erteilten Bestätigung von COBRA POS-Systeme zustande. Dies gilt auch bei Geschäften mit Kaufleuten.

2.       COBRA POS-Systme gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits-oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Warenproben, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen dürfen ohne Zustimmung von COBRA POS-Systeme dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtabschluss des Vertrages unverzüglich an COBRA POS-Systeme zurückzugeben. Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.

3.       Sofern COBRA POS-Systeme ein individuelles Leistungsangebot abgegeben hat, geschieht dies auf Grundlage der Angaben des Kunden über sein zur  Zeit genutztes EDV-System, über vom Kunden beabsichtigte Hardwareerweiterungen und/ oder der fachlich funktionalen Aspekte. Der Kunde trägt das Risiko dafür, dass die auf der Grundlage angebotenen Leistungen seinen Wünschen und Bedürfnissen entsprechen. Sofern der Kunde verbindliche Vorgaben vereinbaren möchte, hat er dies schriftlich niederzulegen. Sie werden erst durch Gegenzeichnung seitens COBRA POS-Systeme wirksam. Der Kunde verpflichtet sich, die betriebsnotwendigen Installationen (Stromanschluss, Verkabelung für Datenübertragungen etc.)gemäß den Spezifikationen von COBRA POS-Systeme auf seine Kosten termingerecht durchführen zu lassen.

4.       Handelt es sich bei dem Vertragsgegenstand u.a. um eine Werkleistung und verlangt keine der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme oder kommt der von einer Partei verlangte Abnahmetermin aus einem Umstand, der von COBRA POS-Systeme nicht zu vertreten ist, nicht zustande, gilt die vertragliche Leistung von COBRA POS-Systeme mit Nutzung durch den Kunden als abgenommen.

 

§  3      Lizenzvereinbarungen, Urheberrecht

1.       Der Kunde erhält von COBRA POS-Systeme für die Vertragsdauer ein zeitlich und räumlich begrenztes nicht ausschließlich Recht zur Nutzung der Programme (Lizenz). Wird der Kunden von COBRA POS-Systeme für Mehrfachlizenzen des Programms autorisiert, so gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen für jede einzelne dieser Lizenzen. Dies gilt auch, wenn der Kunde während der Vertragslaufzeit auf dessen Wunsch durch COBRA POS-Systeme den Umfang der Lizenzen erweitert haben möchte.

2.       Der Begriff „Programm“ umfasst das Originalprogramm, alle Vervielfältigungen (Kopien) desselben sowie Teile des Programms selbst dann, wenn dies mit anderen Programmen verbunden ist. Ein Programm besteht aus maschinenlesbaren Anweisungen, audiovisuellen Inhalten und den dazugehörigen Lizenzmaterialien. Im Übrigen gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Programmhersteller.

3.       Der Kunde verpflichtet sich sicherzustellen, dass jeder, der dieses Programm nutzt, diese Lizenzvereinbarungen einhält.  Der Kunde darf das Programm nur auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen nutzen. Eine Nutzung des Programms liegt vor, wenn sich das Programm im Hauptspeicher oder auf einem Speichermedium seines Computers befindet. Ein Programm das lediglich zum Zwecke der Programmverteilung auf einem Netzwerk-Server installiert ist, gilt als nicht genutzt.

4.       Der Kunde darf Datensicherungen nach den Regeln der Technik betreiben und hierfür die notwendigen Sicherungskopien des Programms erstellen. Sofern das Handbuch auf Datenträger vorliegt, darf es auf Papier ausgedruckt werden. Der Kunde darf Urheberrechtsvermerke von COBRA POS-Systeme nicht verändern oder entfernen. Der Kunde ist nicht berechtigt, das Programm in anderer Weise als hierin beschrieben zu nutzen, zu kopieren, zu bearbeiten, zu übertragen bzw. in eine andere Ausdrucksform umzuwandeln oder in anderer Weise zu übersetzen, sofern eine solche Umwandlung nicht durch ausdrücklich gesetzliche Regeln unabdingbar vorgesehen ist.

5.       Mit dem Ende des zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes oder mit Wirksamkeit einer Kündigung erlöschen alle Nutzungsrechte an Programmen, evtl. Kopien sowie schriftlichen Dokumentationen und Werbehilfen, die der Kunde von COBRA POS-Systeme erhalten hat. Der Kunde löscht alle gespeicherten Programme, soweit er nicht gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist, von seinen Computersystemen. Die übrigen vertraglichen Nebenpflichten des Kunden gegenüber COBRA POS-Systeme bestehen über eine evtl. Kündigung oder eine Beendigung des Vertrages fort.

6.       Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der in diesem Paragraphen geregelten Pflichten verspricht der Kunde COBRA POS-Systeme unter Ausschluss der Einrede eines Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe von 2.500,00 €.

 

§  4      Vertragsangebot, Vertragsschluss, 
             Vertragsbedingungen

1.       COBRA POS-Systeme ist berechtigt, den Antrag des Kunden auf Abschluss des Vertrages innerhalb einer Frist von 8 Werktagen nach schriftlicher Bestellung, auch per Fax, anzunehmen.

2.       Ein Servicevertrag kommt erst mit Gegenzeichnung des Kundenantrags durch COBRA POS-Systeme oder mit der ersten Erfüllungs-Handlung zustande. Die Vertragslaufzeit eines Servicevertrages ergibt sich direkt aus den Vertragsvereinbarungen.

Die Parteien haben das Recht zur fristlosen Kündigung eines Servicevertrages aus wichtigem Grund.

 

Ein wichtiger Grund liegt seitens  COBRA POS-Systeme insbesondere dann vor, wenn der Kunde

-          mit der Zahlung des vereinbarten Entgeltes um mehr als 20 Kalendertage in Verzug gerät,

-          schuldhaft gegen eine der in den §§ 3 (Lizenzvereinbarungen, Urheberrecht) und 11 (Pflichten des Kunden) geregelten Pflichten verstößt.

3.       Im Falle der von COBRA POS-Systeme ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund ist COBRA POS-Systeme berechtigt, einen Betrag in Höhe von 75% der Summe aller Grundentgelte, die der Kunde bei zeitgleicher fristgerechter ordentlicher Kündigung während der Vertragslaufzeit noch hätte entrichten müssen, zu verlangen, falls der Kunde nicht nachweist, das COBRA POS-Systeme überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden wesentlich niedriger ist als dieser Betrag.

4.       Rücktritts – und Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform, welche auch durch Telefax als gewahrt gilt.

 

§ 5       Preise und Zahlungen

1.       Die vereinbarten Entgelte und die  Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus den Vertragswerken.

2.       Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Kunden weiterberechnet, wenn die Ware nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss geliefert wird.

3.       Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

4.       Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

5.       COBRA POS-Systeme kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung den Kunden auch abweichend durch ein anderes nach dem Kalender bestimmbaren Zahlungsziel im Sinne § 286 Abs.2 BGB in Verzug setzen.

§  6      Lieferzeit, Lieferort und Gefahrübergang

1.       Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Einhaltung etwaiger Verpflichtungen des Kunden, insbesondere vereinbarte Teilzahlungsverpflichtungen, voraus.

2.       Für Lieferverzögerungen in Folge von höherer Gewalt oder anderen unabwendbaren, von COBRA POS-Systeme nicht zu vertretenden Umständen, wie z.B. Arbeitskämpfe, übernimmt COBRA POS-Systeme keine Haftung. Die Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum der Behinderung.

3.       Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

4.       Lieferungen erfolgen ab Niederlassung von COBRA POS-Systeme auf Kosten und Gefahr des Kunden. Wird auf Verlangen des Kunden der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Frachtführer auf den Kunden über.

5.       Gerät der Kunde mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf Ihn über.

§  7      Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die COBRA POS-Systeme aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden COBRA POS-Systeme vom Kunden die folgenden Sicherheiten gewährt, die COBRA POS-Systeme auf Verlangen des Kunden nach dessen Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Die Ware bleibt Eigentum von COBRA POS-Systeme. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für COBRA POS-Systeme als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne COBRA POS-Systeme zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für COBRA POS-Systeme grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Abnehmer Alleineigentümer werden, räumt er COBRA POS-Systeme bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für COBRA POS-Systeme.
    Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die nachfolgend vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug gegenüber COBRA POS-Systeme befindet. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an COBRA POS-Systeme ab. Er verpflichtet sich, die an COBRA POS-Systeme abgetretenen Forderungen für seine Rechnungen im eigenen Namen einzuziehen, bis COBRA POS-Systeme ihm schriftlich mitteilt, dass er dies selbst vornehmen möchte. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von COBRA POS-Systeme hinweisen und COBRA POS-Systeme unverzüglich benachrichtigen.
  5. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, liegt drohender Zahlungsverzug nahe, ist seine Kreditwürdigkeit gemindert oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist COBRA POS-Systeme berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabe-Ansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.
  6. Zu Sicherungszwecken erhält COBRA POS-Systeme Zutritt zu den Räumen und Zugang zu den Lieferungs- und Buchhaltungs-unterlagen. Insbesondere erhält COBRA POS-Systeme auf erstes Anfordern eine Debitoren-Saldenliste mit dessen Kundenadressen.
  7. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch COBRA POS-Systeme liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.
  8. Die Sicherheiten erstrecken sich auch auf Waren, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens einseitig im Wege der Erfüllungswahl vom Insolvenzverwalter gefordert und/oder erworben werden.
  9. Die Abtretungen werden angenommen.


§ 8   Gewährleistung

  1. COBRA POS-Systeme gewährleistet, dass der Vertragsgegenstand nicht mit Mängeln behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr nach Abnahme des Werkes oder Übergabe der Kaufsache. Bei Lieferung gebrauchter Sachen erfolgt der Verkauf unter Ausschluss der Mängelhaftung.
  2. Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich nach deren Ablieferung, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen ab Ablieferung, auf etwaige Mängel, Mengenabweichungen oder Falschlieferungen zu untersuchen. Eine insgesamt oder in Teilen fehlerhafte Lieferung hat er unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Evtl. Mängel sind darüber hinaus aussagekräftig, insbesondere unter Protokollierung angezeigter Fehlermeldungen zu dokumentieren.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, vor Anzeige des Mangels zunächst eine Problemanalyse durchzuführen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach Art der Ware gebotenen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, längstens eine Woche. Sonstige Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Ist der Kunde Kaufmann und versäumt er die unverzügliche Frist- oder formgerechte Anzeige des Mangels, gilt die Ware in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
  4. Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelanzeige begründet ist, liefert COBRA POS-Systeme kostenlos Ersatz. COBRA POS-Systeme ist berechtigt, nach seiner Wahl statt der Lieferung von Ersatzware nachzubessern. COBRA POS-Systeme ist verpflichtet, sein Wahlrecht spätestens zehn Tage nach Zugang der Mängelanzeige bei COBRA POS-Systeme auszuüben. Andernfalls geht das Wahlrecht auf den Kunden über. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt vom Vertrag) oder entsprechende Herabsetzung des vereinbarten Preises (Minderung) zu verlangen.
    Der Kunde muss im Rahmen der Gewährleistung ggf. einen neuen Programmstand übernehmen, es sei denn, dieses führt für ihn zu unangemessenen Anpassungs- und Umstellungsproblemen.
    Der Kunde hat COBRA POS-Systeme bei einer möglichen Mängelbeseitigung nach Kräften zu unterstützen. Der Kunde hat vor einer Fehlerbeseitigung, insbesondere vor einem Maschinenaustausch, Programme, Daten und Datenträger vollständig zu sichern, erforderlichenfalls zu entfernen.
  5. Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind:
    Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, schlechte Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen, Beeinträchtigung des Empfanges und Betriebes durch äußere Einflüsse, nachträgliche Änderung der Empfangsbedingungen.

 

§ 9   Rechte Dritter

COBRA POS-Systeme wird den Kunden dann gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes durch COBRA POS-Systeme in der Bundesrepublik Deutschland hergeleitet werden, und dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge übernehmen, wenn der Kunde COBRA POS-Systeme von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und COBRA POS-Systeme alle technischen und rechtlichen Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Vorgenannte Verpflichtungen von COBRA POS-Systeme entfallen, wenn Ansprüche Dritter darauf beruhen, dass Hardware oder Programme geändert wurden oder zusammen mit nicht von COBRA POS-Systeme gelieferter Hardware oder Programme genutzt werden.

§ 10   Haftung

Für Schäden haftet COBRA POS-Systeme nur dann, wenn COBRA POS-Systeme oder einer seiner Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von COBRA POS-Systeme oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so ist die Haftung von COBRA POS-Systeme auf solche typische Schäden begrenzt, die für COBRA POS-Systeme zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise voraussehbar waren.
Die Haftung von COBRA POS-Systeme wegen zugesicherter Eigenschaften im Falle einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

§ 11   Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde sichert zu, dass die COBRA POS-Systeme mitgeteilten persönlichen Daten richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, COBRA POS-Systeme jeweils unverzüglich über Änderungen der Daten schriftlich zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage von COBRA POS-Systeme binnen 15 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen. Dies betrifft insbesondere:
    - Name und postalische Anschrift der / des Unterzeichnungsberechtigten, des / der Geschäftsführer(s) bzw. des / der Firmeninhaber(s), Geburtsdatum und Geburtsort,
    - E-Mail-Adresse (soweit vorhanden) sowie Telefon- und Telefaxnummer
  2. Der Kunde verpflichtet sich, von COBRA POS-Systeme zum Zwecke des Zuganges zu deren Diensten erhaltene Passwörter streng geheim zu halten. Die vorgenannten Pflichten sind auch dann zu erfüllen, wenn der Kunde ein Passwort erhält, welches zur Identifizierung seiner Person gegenüber COBRA POS-Systeme bei Abgabe von Erklärungen, die das Vertragsverhältnis betreffen, dient. Personen, die bei Abgabe einer solchen Erklärung das Passwort des Kunden verwenden, gelten gegenüber COBRA POS-Systeme widerlegbar als vom Kunden für die Abgabe der jeweiligen Erklärung bevollmächtigt. Sollten infolge Verschuldens des Kunden Dritte durch Missbrauch der Passwörter Leistungen von COBRA POS-Systeme nutzen, haftet der Kunde gegenüber COBRA POS-Systeme auf Nutzungsentgelt und Schadensersatz. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es ihm obliegt, nach jedem Arbeitstag, an dem der Datenbestand durch ihn bzw. seine Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verändert wurde, eine Datensicherung durchzuführen. Der Kunde hat eine vollständige Datensicherung insbesondere vor jedem Beginn von Arbeiten von COBRA POS-Systeme oder vor der Installation von gelieferter Hard- oder Software durchzuführen. Der Kunde testet im Übrigen gründlich jedes Programm auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit in seiner konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege von COBRA POS-Systeme erhält. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bereits geringfügige Veränderungen an der Software die Lauffähigkeit des gesamten Systems beseitigen kann.

§ 12   Datenschutz

COBRA POS-Systeme weist gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden.
COBRA POS-Systeme weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht umfassend gewährleistet werden kann.

§ 13   Schlussbestimmungen

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder im Inland ohne Gerichtsstand ist, Sitz der gewerblichen Niederlassung von COBRA POS-Systeme; zurzeit ist das Neumünster.
POS-Systeme sind darüber hinaus berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für die von COBRA POS-Systeme auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossene Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen (CISG).

  1. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch hinsichtlich der Aufhebung dieser Bestimmungen

Kontakt

COBRA POS-Systeme

Maystr. 27
D-01277 Dresden

Telefon 0049 (0) 351 31106 34
Fax      0049 (0) 351 31106 35
E-Mail info@--no-spam--cobra-pos.de

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